Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Das Notariat regelt alle gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, die im Leben einer Gesellschaft zwischen Gründung und Liquidation anfallen können.
Gesellschaftsformen
Die häufigste aller Gesellschaftsformen ist die GmbH. Die Gründung einer GmbH bedeutet in notarieller Hinsicht die Beurkundung des Gründungsprotokolls, in der der oder die Gesellschafter sich zur Gründung einer GmbH entscheiden und bestimmte Anteile übernehmen, in eine erste Gesellschafterversammlung eintreten, in der der Geschäftsführer ernannt wird und die Satzung der Gesellschaft beschließen.
Wenngleich viele Regelungen im GmbH-Gesetz disponibel sind, d.h. eine relative Vertragsfreiheit bedeuten, wird die Gesellschaft unter notarieller Beratung entscheiden, welche Satzungsregelungen sie für sinnvoll hält. Eine Ein-Mann-Gesellschaft kommt mit einer kurzen Satzung aus, während eine Gesellschaft aus mehreren Gesellschaftern auch Regelungen über die Abtretung von Anteilen, Vorkaufsrechte der Gesellschafter, Regelungen bei Kündigung, Einziehung und Tod eines Gesellschafters aufstellt und die Abfindungsmechanismen bei Ausscheiden eines Gesellschafters beschließt.
Im nächsten Schritt meldet der Geschäftsführer dann unter Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals die Gründung der Gesellschaft unter Abgabe der gesetzlichen Versicherungen darüber, dass er wegen diverser Vermögensstraftaten nicht vorbestraft ist, an. Auf der Grundlage der Gründung eröffnet die Gesellschaft ein neues Bankkonto, das den Gesellschaftern zur Einzahlung des Stammkapitals zur Verfügung steht.
Hiernach wird die Eintragung der Gesellschaft vom Notariat beim Handelsregister angemeldet.
Der bestimmende Charakter einer GmbH ist, wie schon der Name sagt, die beschränkte Haftung. Der Gesellschafter hat alle Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüllt, wenn er die übernommenen Einlagen aus dem Vertrag geleistet hat. Bei einer einfachen GmbH beläuft sich die Einlage auf 25.000,00 €, von denen bei Gründung mindestens 50 %, also 12.500,00 €, geleistet werden müssen.
Der Gesellschafter hat darüber hinaus keine Nachschusspflicht. In der Insolvenz verliert er maximal seine Einlage – sofern er darüber hinaus der Gesellschaft kein Darlehen oder weitere Leistungen gewährt hat.
Der Geschäftsführer ist für das operative Geschäft der Gesellschaft verantwortlich. Er kann, muss aber nicht, zugleich auch Gesellschafter sein. Seine persönliche Haftung erstreckt sich auf die pünktliche Zahlung von Steuern, die pünktliche Abführung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Sozialabgaben (Krankenkasse, Renten usw.) und die Leistung der Steuern der Gesellschaft. In strafrechtlicher Hinsicht ist er dafür verantwortlich, dass er ab Kenntnis der Insolvenzlage der Gesellschaft binnen drei Wochen den Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt.
Der Gesetzgeber hat eine Möglichkeit vorgesehen, dass mit einem geringen Gründungskapital eine kleine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgestellt werden kann, die sogenannte „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.
Sie ist geeignet für Unternehmensgründer, die mit wenig Kapital eine Gesellschaft gründen wollen, bei der ihre persönliche Haftung begrenzt wird.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann unter Verwendung des sogenannten Musterprotokolls kostenprivilegiert errichtet werden und hat in allen Haftungsfragen dieselbe Stellung wie die GmbH. Das Gründungsprotokoll sieht einen Geschäftsführer und einen bis mehrere Gesellschafter vor. Die Gesellschaft hat nach Musterprotokoll eine rudimentäre Satzung und bestimmt sich im Übrigen nach Gesetz.
Aus Gewinnen muss sie Rücklagen bilden, die es ihr ermöglichen, durch Kapitalerhöhung in die Rechtsform der Regel-GmbH einzutreten.
Im Rechtsverkehr ist sie wegen des geringen Gründungskapitals (1,00 €) beliebt.
Die Aktiengesellschaft ist die starrste aller Kapitalgesellschaften, weil die Günder kaum Gestaltungsmöglichkeit bei Aufstellung ihrer Satzung haben. Sie sind an die gesetzlichen Regelungen gebunden.
Die Gesellschaft hat in der Gründungsphase mindestens einen Vorstand, drei Aufsichtsräte und einen Gründungsaktionär. Ihr Mindestkapital beträgt 50.000,00 €, von denen die Hälfte bei Gründung in die Gesellschaft eingezahlt werden muss.
Das Gründungsverfahren der Aktiengesellschaft ist etwas umfangreicher und starrer als das der GmbH. Durch die Einzelheiten der beizubringenden Erklärungen und Unterlagen führt das Notariat die Gesellschaft.
Der Vorstand der AG ist mit dem Geschäftsführer der GmbH vergleichbar. Ihm obliegt das operative Geschäft. Dabei wird er vom Aufsichtsrat, einem Kontrollgremium aus drei Aufsichtsräten, kontrolliert. Die Aktionäre werden mindestens einmal im Jahr in einer ordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand über die Lage der Gesellschaft unterrichtet.
Die Pflichten des Vorstandes und des Aufsichtsrates, insbesondere die Kontrollpflichten, sind in der Rechtsprechung in den letzten Jahren verschärft worden. Beide Gremien können heute bei Missachtung ihrer Pflichten zur Haftung herangezogen werden. Die Grenzen sind fließend.
Personengesellschaften in ihrer Reinform sind die GbR, die OHG und die KG. Bei Gründung dieser Gesellschaften besteht eine relative Gestaltungsfreiheit.
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch BGB-Gesellschaft genannt) hat mindestens zwei Gesellschafter, die sich einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag geben können, aber nicht geben müssen. Es ist die Einigung über einen bestimmten Zweck der Gesellschaft, der die Gesellschafter vereint. Die Gesellschafter sind jeder für sich einlagepflichtig, ohne dass eine bestimmte Einlage der Höhe nach vorgegeben wäre. Sie können ihre Einlage auch durch Leistung in die Gesellschaft erbringen.
Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch, aber jeder Gläubiger kann für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft jeden Gesellschafter auf das Ganze in die Haftung nehmen. Dem Gesellschafter, der die Verbindlichkeit zahlt, steht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs ein Anspruch auf Leistung gegen die anderen Gesellschafter zu, und zwar nach Kopfteilen, sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung vereinbart wurde.
Die GbR wird nicht im Handelsregister verzeichnet. Sie bedarf zur Gründung auch keiner Urkundsform. Gern wird die GbR als Rechtsform von Grundstücksgesellschaften verwendet.
Die OHG (offene Handelsgesellschaft) ist wie eine GbR mit dem Unterschied, dass ihre Unternehmenstätigkeit in einem Grundhandelsgewerbe besteht (z.B. Handwerksbetrieb), sie hat mindestens zwei Gesellschafter, die gesamtschuldnerisch, d.h. im Außenverhältnis, persönlich haften.
In der Praxis werden heute kaum noch OHG’s in ihrer Reinform gegründet, da sich die Gesellschafter wegen der Möglichkeit der beschränkten Haftung eher der GmbH bedienen.
Die dritte Form der Personengesellschaften ist die KG (Kommanditgesellschaft). Sie ist die Weiterentwicklung der OHG. Sie hat mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (sogenannten Komplementär) und mindestens einen Gesellschafter, der in Höhe der von ihm übernommenen Einlage persönlich haftet (Kommanditist). Die Gesellschaft wird durch notarielle Anmeldung im Handelsregister eingetragen. Für sie gilt im Gesellschaftsvertrag – ebenso wie bei der OHG – relative Gestaltungsfreiheit.
In ihrer Reinform ist die KG heute wegen der persönlichen Haftung eines Gesellschafters bei Neugründung kaum noch anzutreffen.
Wesentlich häufiger verbreitet ist die Mischform von zwei Gesellschaftsformen: Die GmbH & Co. KG. Bei ihr ist die persönlich haftende Gesellschafterin statt einer natürlichen Person eine GmbH. Sie steht in der persönlichen Haftung, die Kommanditisten können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (d.h. andere Gesellschaften) sein.
Die GmbH & Co. KG ist vor allem wegen ihrer Steuervorteile in der Praxis beliebt. Sie wird wie eine Personengesellschaft veranlagt, denn ihre Grundform, in der sich auch die Vermögensgegenstände befinden, ist die KG. Der GmbH kommt in der Regel keine unternehmerische Eigentätigkeit zu. Sie ist zwar die geschäftsführende Gesellschaft der KG, im Übrigen aber zumeist nicht selbst am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
Das Notariat berät Sie über die für Ihre Zwecke sinnvolle Form, wobei wegen der steuerlichen Aspekte der Steuerberater zu befragen ist.
Eine in der Praxis eher weniger bekannte und weniger verbreitete gesellschaftsrechtliche Mischform ist die GmbH & Co. KG a.A. In ihr treffen mehrere Gesellschaftsformen zusammen.
Die Grundform, in der sich auch das Vermögen der Gesellschaft befindet, ist die KG a.A. (Kommanditgesellschaft auf Aktien). Sie folgt in den Haupteilen, die das Gesellschaftsleben bestimmt, im Wesentlichen den Regelungen einer Aktiengesellschaft. Gleichwohl sieht das anwendbare Aktiengesetz Sonderbestimmungen für die KG a.A. vor. So hat die Gesellschaft beispielsweise keinen Vorstand. Das operative Geschäft erfolgt durch den persönlich haftenden Gesellschafter, dem Komplementär. Aus Haftungsgründen hat der Komplementär die Rechtsform einer GmbH. Das Kontrollorgan ist, wie bei der Aktiengesellschaft, der Aufsichtsrat.
Das Grundkapital der GmbH & Co. KG a.A. beträgt 50.000,00 €, es ist hälftig zu belegen.
Die Gründungsvoraussetzungen folgen im Wesentlichen denen der Aktiengesellschaft.
Der Vorteil der GmbH & Co. KG a.A. ist neben steuerlichen Aspekten die Möglichkeit, dass die Gesellschaft frei Aktionäre aufnehmen kann, dass Aktien leicht veräußerlich sind, dass aber die Leitung der Gesellschaft freier ist als bei einer AG. In der Regel wird die persönlich haftende Gesellschafterin Hauptaktionärin der GmbH & Co. KG a.A. sein.
Die Beratung, welche Gesellschaft für Sie am besten passt, erhalten Sie von uns.
Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH/Verkauf von Aktien
Im Leben einer GmbH kommt es häufig vor, dass Geschäftsanteile verkauft und abgetreten werden. Während Aktien verhältnismäßig einfach verkauft werden können und der Aktionärswechsel ohne notarielle Mitwirkung im Aktionärsbuch der Gesellschaft vermerkt wird, erfordert der Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen die notarielle Urkunde. Häufig unterliegt die Abtretung entweder der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder aber des Geschäftsführers – je nach Satzung.
Es mögen ggf. auch Vorkaufsrechte aktueller Gesellschafter zu berücksichtigen sein.
Mit jeder Veränderung der Gesellschaft ist vom Notar eine neue Liste der Gesellschafter einzureichen.
Kapitalerhöhung
Zu anderen typischen Ereignissen einer GmbH gehört die Aufnahme neuer Gesellschafter als Investoren oder die Durchführung von Kapitalerhöhungsmaßnahmen der bisherigen Gesellschafter. Der Beschluss und die Durchführung von Kapitalerhöhungen sowie ihre Anmeldung zur Durchführung bedürfen der notariellen Mitwirkung.
Aktiengesellschaften lassen sich zum Zwecke der vereinfachten Durchführung von Kapitalmaßnahmen häufig die Schaffung eines genehmigten Kapitals einräumen. Der Beschluss wird in der Hauptversammlung getroffen und lässt dem Vorstand die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wann eine neue Kapitalmaßnahme nötig ist.
Es mögen ggf. auch Vorkaufsrechte aktueller Gesellschafter zu berücksichtigen sein.
Mit jeder Veränderung der Gesellschaft ist vom Notar eine neue Liste der Gesellschafter einzureichen.