Erbrechtliche Gestaltungen
Erbrechtliche Gestaltungen
Gesetzliche Erbfolge
Die Erbrechtsfolge ist im Falle eines Todes gesetzlich im BGB geregelt.
Sie folgt den Stämmen. So gibt es Erben erster Ordnung, das sind die Kinder des Erblassers. Sind keine Kinder vorhanden, so sind die Eltern des Erblassers Erben zweiter Ordnung. Sind die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben, so sind die Großeltern des Erblassers väterlicherseits und mütterlicherseits Erben der dritten Ordnung. Falls auch die Großeltern vorverstorben sein sollten, treten die Erben aus der Seitenlinie ein. Das sind zunächst die Geschwister des Erblassers. Sind die Geschwister des Erblassers bereits vorverstorben, so treten deren Abkömmlinge, also die Neffen und Nichten des Erblassers, an ihre Stelle.
Ehegatten haben ein gesetzliches Erbrecht, dessen Quote sich danach regelt, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, lebten sie also im gesetzlichen Gütertand der Zugewinngemeinschaft, so erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses seines Ehepartners nach den erbrechtlichen Bestimmungen. Ein weiteres Viertel erhält der Ehegatte aus dem Familienrecht. Dieses familienrechtliche Viertel fingiert quasi den Zugewinn, den der überlebende Ehegatte im Scheidungsfall erhalten hätte. Der Ehegatte erbt also – ohne Ehevertrag und ohne Testament – die Hälfte des Nachlasses seines verstorbenen Ehepartners.
Die andere Hälfte wird unter den Abkömmlingen des Erblassers quotal geteilt. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, treten die Eltern des Erblassers an deren Stelle.
Testamentarische Gestaltungen
Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament verändert werden. Der Erblasser hat also die Möglichkeit, seine Erbfolge innerhalb bestimmter Grenzen frei zu gestalten. Er kann auch Personen oder Institutionen als Erbe ernennen, die nicht zum Kreis der gesetzlich Erbberechtigten gehören. Grenzen bestehen dahingehend, dass erbrechtsberechtigte Erben im Falle ihres Ausschlusses aus der Erbfolge Pflichtteilsansprüche geltend machen können = Pflichtteilsanspruch und schuldrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass. Sie belaufen sich auf 50 % des gesetzlichen Erbteils.
Mit einem Testament können neben Erben und Ersatzerben, die Quoten des Nachlasses erhalten, auch Vermächtnisse ausgesetzt werden. Vermächtnisse sind Ansprüche des Vermächtnisnehmers gegen den Erben. Hierbei wird es sich in aller Regel um Stückvermächtnisse wie Geld und Vermögensgegenstände handeln. Aber auch Rechte, zum Beispiel die Einräumung eines Wohnrechts, können Gegenstand von Vermächtnissen sein.
Im Testament kann der Erblasser zugleich auch Anordnungen für eine Testamentsvollstreckung treffen. Auch hierbei sind unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten der Testamentsvollstreckung denkbar. Das Testament kann vom Erblasser privatschriftlich oder notariell errichtet werden.
Ehegatten haben die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, mit dem sie sich im Falle ihres Todes wechselseitig zu Erben einsetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann privatschriftlich oder aber auch notariell errichtet werden. Es kann auch Regelungen für den Fall des Versterbens des überlebenden Ehegatten vorsehen. Eheleute werden überwiegend zunächst sich selbst und hiernach ihre Kinder als Erben einsetzen.
Grundsätzlich sind gemeinschaftliche Testamente bindend. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte sein Testament nach dem Versterben seines Ehepartners nicht mehr abändern kann. Die Bindungswirkung kann aber von den Eheleuten im gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich ausgeschlossen werden. So erhält der überlebende Ehegatte nach dem Versterben seines Ehepartners noch einmal das Recht, über seinen Erbteil neu zu testieren.
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung können Mitglieder von EU-Staaten eine Rechtswahl zunächst für das auf ihren Erbfall anwendbare Recht treffen, wenn sie in diesem Staat ihren regelmäßigen Aufenthaltsort haben bzw. hatten. Die Rechtswahl kann verbunden werden mit einer Wahl des Gerichtsstands für den Erbfall.
Gemäß der getroffenen Rechtswahl kann der EU-Erblasser ein Testament errichten, dass sich auf sein gesamtes Vermögen erstreckt, gleichgültig wo dieses belegen ist.