Glossar

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Adoption

Bei der Adoption sind die Annahme als Kind sowie die Adoption eines Volljährigen zu unterscheiden. Die Annahme als Kind ist in Titel 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Untertitel 1 behandelt die Annahme Minderjähriger und Untertitel 2 die Annahme Volljähriger. Bei der Annahme Minderjähriger ist die Annahme eines Kindes (Adoption) nur dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, vgl. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Annahme Volljähriger kann der Volljährige dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, vgl. § 1767 BGB.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, also eine privatrechtliche Vereinigung. Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen. Das Kapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zerlegt. Zur Gründung schließen die Gründer der Aktiengesellschaft einen Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag wird bei der Aktiengesellschaft Satzung genannt. Dieser muss bei Gründung der Gesellschaft notariell beurkundet werden. Das Mindestkapital der Aktiengesellschaft bei Gründung beträgt 50.000,00 Euro, von denen bei Eintragung in das Handelsregister die Einzahlung mindestens der Hälfte nachgewiesen sein müssen. Die Aktionäre stimmen in der Hauptversammlung ab. Vertreten wird die Aktiengesellschaft durch den Vorstand, der seinerseits vom Aufsichtsrat als Kontrollgremium überwacht wird. Die notarielle Beurkundung kann durch mich als Notarin vorgenommen werden. Die Gründung folgt einem im Gesetz geregelten Procedere. Sollten Sie die Gründung einer Aktiengesellschaft in Erwägung ziehen, so berate ich Sie gerne über die vorzunehmenden Schritte.

ARGE

Eine ARGE ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich bei größeren Bauvorhaben mehrere Betriebe oder Gesellschaften, die in ein Bauvorhaben involviert sind, zusammenschließen, um gemeinsam ein Bauwerk oder eine Werkleistung für den Auftraggeber zu erstellen. 

Ausschlagung

Zur Ausschlagung der Erbschaft ist grundsätzlich nur der Erbe berechtigt. Erbe ist der, der zum Erbe berufen ist. Die Ausschlagung kann nur binnen einer Frist von sechs Wochen (Ausnahmen sind möglich) erklärt werden. Diese Frist beginnt dann zu laufen, wenn der vorläufige Erbe von dem Tode des Erblassers und den sonstigen Umständen Kenntnis hat.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Mit der Berufsunfähigkeitsversicherung kann sich der Versicherungsnehmer durch Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft gegen das Risiko seiner Berufsunfähigkeit absichern. Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird in den Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt. Berufsunfähigkeit liegt jedoch zumeist dann vor, wenn der Versicherte in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens sechs Monaten außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalls beschaffen war, auszuüben.

Beschlussanfechtung

Der gerichtliche Beschluss ist, wie das Urteil, eine gerichtliche Entscheidung. Beschlüsse können, meist durch eine Beschwerde, angefochten werden.

Beschlüsse gibt es aber auch im Gesellschaftsrecht, z. B. in der Gesellschafterversammlung einer GbR, GmbH oder in der Hauptversammlung einer AG. Sie können je nach Satzung oder Gesetz unter unterschiedlichen Voraussetzungen angefochten werden.

Dienstvertrag

Vereinbaren die Parteien in einem Vertrag, dass die eine Partei zur Erfüllung bestimmter Dienste verpflichtet sein soll, so handelt es sich in der Regel um einen Dienstvertrag. Der zu leistende Dienst bestimmt sich nach dem Vertrag und kann vielfältig ausgestaltet sein. Weite Teile des Arbeitsrechts fußen auf den Regelungen des Dienstvertrages und damit der §§ 611 f. BGB. Die andere Partei des Dienstvertrages, also die, die die Dienstleistung entgegennimmt, ist zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. In Abgrenzung zum Werkvertrag ist bei dem Dienstvertrag ein Dienst geschuldet, beim Werkvertrag ein Erfolg, nämlich die Erstellung eines Werkes.

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht wird geregelt durch die Erbbaurechtsverordnung. Danach kann ein Grundstück (siehe dort) in der Weise belastet werden, dass dem Berechtigten das Recht zustehen soll, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es fallen also rechtlich der Eigentümer des Grundstücks und der Erbbauberechtigte als derjenige, der Rechte am Aufbau hat, auseinander. Das Erbbaurecht muss notariell vereinbart werden und im Grundbuch eingetragen werden.

Erbrecht

Das Erbrecht ist im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit aller Vorschriften, die den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf den Rechtsnachfolger regeln. Die verstorbene Person nennt sich im Erbrecht Erblasser, der Rechtsnachfolger wird Erbe genannt. Das Erbrecht ist sogar verfassungsrechtlich in Art. 14 Abs. 1 GG niedergeschrieben und wird somit von der Verfassung gewährleistet.

Erbschein

Der Erbschein ist ein Schriftstück des Nachlassgerichts (amtliches Zeugnis), das den Erblasser und den Erben bzw. die Erben und die Größe ihrer verschiedenen Erbteile ausweist. Sofern ein Erbe „beschränkt“ ist, wird auch dies im Erbschein vermerkt. Das Erbe kann zum Beispiel durch die Testamentsvollstreckung beschränkt werden. Dies ist sodann im Erbschein aufgenommen. Der Erbschein ist über den Notar oder beim Nachlassgericht zu beantragen. 

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Verwandte des Erblassers, die nach den gesetzlichen Regelungen zum Erben berufen sind, und der Ehegatte des Erblassers können durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr Erbrecht verzichten. Ebenso können sie auf ihren Pflichtteil verzichten.

Erbvertrag

Der Erblasser kann durch Vertrag mit einer Person Erben einsetzen und im gleichen Atemzug Vermächtnisse und Auflagen anordnen, § 1941 BGB. Dabei kann sowohl der Vertragsschließende als auch ein Dritter Erbe werden. Mit dem Erbvertrag kann der Erblasser jede Verfügung treffen, die er auch durch ein Testament hätte treffen können.

Der Unterschied liegt jedoch in der Bindungswirkung. Der Erbvertrag schränkt in aller Regel den Erblasser stärker ein als das jederzeit widerrufliche Testament. 

Formwechsel

Beim Formwechsel im Rahmen von §§ 190 f. Umwandlungsgesetz wird einem Rechtsträger ermöglicht, in eine neue Rechtsform zu wechseln. Bei einem reinen Formwechsel kommt es nicht zu einer Vermögensübertragung. Zum Beispiel kann eine OHG in eine KG umgewandelt werden. Was dies für Vorteile haben kann, erläutere ich in einem Gespräch gerne.

Fusion

Die Fusion wird auch Verschmelzung genannt. Unter einer Verschmelzung oder Fusion versteht man die Zusammenführung (mindestens) zweier verschiedener Rechtsträger (z. B. Gesellschaften) bzw. deren Vermögen. Ein Verschmelzungsvertrag kann notariell beurkundet werden. In vielen Fällen ist dies sogar erforderlich. Im rechtlichen Sinne ist eine Fusion im Umwandlungsgesetz geregelt. 

Geschäftsführer

Unter einem Geschäftsführer versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch den Leiter einer Firma. Im rechtlichen Sinne ist der Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 

Im Innenverhältnis zur Gesellschaft ist er in der Regel durch einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit den Gesellschaftern verbunden. Im Außenverhältnis, vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und leitet die Geschäfte. 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichten sich mindestens zwei Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag, der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu dienen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft (siehe dort). Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind sehr häufig und kommen in vielerlei Formen vor. Den Gesellschaftern muss nicht einmal bewusst sein, dass sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben. Rechtsgrundlagen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts befinden sich in den §§ 705 f. BGB. Die Gesellschafter einer GbR unterliegen der unbeschränkten Haftung mit ihrem Vermögen. 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und UG (haftungsbeschränkt)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft. Sie setzt sich aus einem oder mehreren Gesellschaftern zusammen, die das Kapital in die Gesellschaft einbringen. Das Mindestkapital der GmbH beträgt 25.000,00 Euro. Es muss bei Gründung mindestens hälftig eingezahlt werden. Die GmbH haftet für gegen sie bestehende Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Dieses wird bei Gründung der Gesellschaft hinterlegt. Die Gesellschafter stimmen in Gesellschafterversammlungen ab. Vertreten wird die GmbH nach außen durch ihren Geschäftsführer. Die GmbH wird aufgrund notarieller Gründung nach Einzahlung des Kapitals im Handelsregister eingetragen.

Die kleinere Form der GmbH ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren Gründung mit einem kleinen Kapital unter 25.000,00 Euro möglich ist. Der Gründungsaufwand ist verhältnismäßig gering und durch die gesetzliche Vorgabe eines Musterprotokolls auch kostenprivilegiert.

Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die sich mit der Vereinigung von Personen im privaten Bereich befassen. Gesellschaften schließen sich zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks zusammen. Vor allem sind hier Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Als wesentliche Beispiele für die Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) zu nennen. Bei der Kapitalgesellschaft sind insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Aktiengesellschaft (SE) zu nennen. Zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften können auch kombinierte Formen existieren, hier ist insbesondere die GmbH & Co. KG zu nennen.

Gesetzliche Erbfolge

Trifft der Erblasser keine Entscheidung darüber, wie mit seinem Vermögen nach seinem Ableben zu verfahren ist (Testament, siehe dort), so ist die gesetzliche Erbfolge maßgeblich. Das Gesetz sieht für jeden Todesfall einen Erben vor. Die gesetzliche Erbfolge kann durch den Erblasser durch ein Testament weitgehend abgeändert werden. Das gesetzliche Erbrecht ist im 5. Buch des BGB, dort im ersten Abschnitt, geregelt. Nach den dort einschlägigen Regeln geht das Vermögen (Erbschaft) mit dem Tod einer Person (Erbfall) als ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 BGB. Die gesetzlichen Erben bestimmen sich nach den Regeln des ersten Abschnitts, wobei die Erbstellung nach den sogenannten Ordnungen bestimmt wird. Danach erbt zum Beispiel zunächst das Kind nach seinem jeweils vorverstorbenen Elternteil, sofern es mehrere Abkömmlinge gibt, erben diese zu gleichen Teilen. Auch der Ehegatte ist in der gesetzlichen Erbfolge als Erbe/-in berufen.

Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist in § 1018 BGB gesetzlich definiert. Die Situation ist folgende: Es existieren zwei Grundstücke mit jeweils verschiedenen Eigentümern. Das eine Grundstück kann zugunsten des anderen Eigentümers oder eines Berechtigten in der Weise belastet werden, dass der andere das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Diese Nutzungsrechte sind zum Beispiel und typischerweise Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Die verschiedensten Ausgestaltungen einer Grunddienstbarkeit sind denkbar. Die Grunddienstbarkeit kann auch in dem Verbot einer bestimmten Handlung ausgestaltet sein, so zum Beispiel die Bebauung einer bestimmten Art und Weise.

Grundschuld

Die Grundschuld ist in § 1191 BGB gesetzlich definiert. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Dies bedeutet, dass für einen Gläubiger (häufig Bank) die besagte Grundschuld bestellt wird und dass dieser aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme schöpfen kann und somit das Grundstück zur Sicherung seiner Forderung dient. Die Grundschuld ist aber nicht von der Forderung an sich abhängig. Die Grundschuld sichert alle Arten von Forderungen, in der Regel Darlehensforderungen. Sie wird in der Regel im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung bestellt.

Grundstück

Der Begriff des Grundstücks ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich um die umgangssprachliche Umschreibung für einen räumlich begrenzten Teil der Erdoberfläche. Vereinfacht heißt dies, dass für jedes in Deutschland belegene Grundstück ein Grundbuchblatt bei einem Grundbuchamt existiert.

Güterstand

Der Güterstand regelt vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander. Es existiert ein gesetzlicher Güterstand, dies ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Da jedoch auch in einer Ehe die Vertragsfreiheit vorgesehen ist, können die Ehepartner durch Ehevertrag abweichende Regelungen treffen. Dabei sind die Ehegatten an die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches gebunden. In der Regel kommen der Güterstand der Gütertrennung oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Frage. Bei der Gütertrennung sind die Vermögensmassen der Ehefrau und des Ehemannes getrennt voneinander zu betrachten. Dies betrifft das Eigentum. Die Gütertrennung ändert auch die gesetzliche Erbfolge ab. 

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft gilt während des Bestehens der Ehe insgesamt oder für einzelne Gegenstände Gütertrennung, für den Fall des Todes jedoch gilt die gesetzliche Erbfolge, die bei der Zugewinngemeinschaft gelten würde. 

Gütertrennung

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch eine vertragliche Regelung (Ehevertrag) ausgeschlossen werden. Die Ehegatten vereinbaren dann, dass ihre beiden Vermögensmassen getrennt voneinander betrachtet werden sollen. Bei Scheidung findet keinerlei Vermögensausgleich statt. Die Erbfolge ist jedoch anders als jene bei Zugewinngemeinschaft. 

Handelsrecht

Handelsrecht ist in weiten Teilen Privatrecht, insbesondere das Recht des Kaufmanns. Gemäß § 1 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. In diesem Verzeichnis werden angemeldete Kaufleute für ein vorher bestimmtes Gebiet erfasst. Aus dem Handelsregister darf sich gem. § 9 des Handelsgesetzbuches jedermann über die relevantesten Verbindungen und Rechtsverhältnisse des betreffenden Kaufmannes oder der Gesellschaft informieren. Das Handelsregister wird als sogenanntes Registergericht bei dem zuständigen Amtsgericht geführt. Seit der Einführung des elektronischen Handelsregisters wird heute auch die Pflicht zur Offenlegung der Bilanzen von Gesellschaften umgesetzt. 

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist konstitutives Teil einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Durch die Hauptversammlung können die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft wahrnehmen, § 118 AktG.

Joint Venture

Unter einem Joint Venture versteht man einen Zusammenschluss von Geschäftspartnern oder Gesellschaften, bei dem die Geschäftspartner oder Beteiligten von den verschiedenen Mitteln, Ressourcen und dem Erfahrungswissen des anderen Geschäftspartners oder der anderen Gesellschaft profitieren können. Es handelt sich bei dem Joint Venture nicht um eine Rechtsform im klassischen Sinne. Jedoch ist Vorsicht geboten, da aus einem Joint Venture schnell eine GbR werden kann (siehe oben).

Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft eines Gesellschafters abhängig von der Beteiligung ist. Eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter ist in der Regel nicht erforderlich. Die häufigsten Kapitalgesellschaften sind die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft. Der Gesellschafter oder Aktionär erfüllt seine Verpflichtung durch Zahlung des von ihm übernommenen Kapitals oder durch Aktien. Weitere Kapitalverpflichtungen hat er nicht.

Kapitalmaßnahme

Eine Kapitalmaßnahme kann eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung, zum Beispiel bei der GmbH, der Aktiengesellschaft oder bei der Kommanditgesellschaft auf Aktie, sein. 

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft. Von der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) unterscheidet sie sich insofern, als verschiedene Gesellschafter verschieden haften. Zu unterscheiden sind die Komplementäre, die voll haften, und die Kommanditisten, die keiner Haftung mit ihrem persönlichen Vermögen gegenüber Dritten ausgesetzt sind. Letzte begrenzen ihre Haftung gegenüber Gläubigern durch eine von ihnen eingebrachte Haftsumme, deren Höhe im Handelsregister für alle öffentlich einsehbar ist.

Kündigung

Der Begriff der Kündigung ist keinem speziellen Rechtsgebiet zuzuordnen. Gekündigt werden können zum Beispiel Arbeitsverträge, Dienstverträge und Mietverträge, neben vielen anderen. Kündigt eine Seite einen Vertrag, so gibt sie der anderen Vertragspartei zu verstehen, dass sie fortan nicht mehr an dem Vertrag festhalten möchte. Zu unterscheiden sind ordentliche und außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist in den meisten Fällen an die Einhaltung einer entweder vertraglichen oder gesetzlich bestimmten Frist und an weitere Voraussetzungen geknüpft. Für eine außerordentliche Kündigung müssen insbesondere Kündigungsgründe vorliegen, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Dies kann zum Beispiel bei einem Mietvertrag der Fall sein, wenn ein Vermieter dem Mieter deswegen kündigt, weil dieser den Hausfrieden in erheblichem Maße stört.

Lebensversicherung

Mit einer Lebensversicherung sichert der Versicherungsnehmer bei einer Versicherungsgesellschaft mit einem Vertrag in der Regel den Todesfall wirtschaftlich ab. Die sogenannte Todesfallversicherung ist von der Lebensfallversicherung abzugrenzen. Bei beiden findet zu einer bestimmten Zeit eine Auszahlung an den im Versicherungsvertrag benannten Berechtigten statt.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Bei der Offenen Handelsgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die darauf gerichtet ist, ein Handelsgewerbe zu betreiben. Alle Gesellschafter (im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft, siehe dort) haften gegenüber den Gläubigern unbeschränkt. Die Offene Handelsgesellschaft geht auf die bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zurück. Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft bedarf des Vertrages. Es ist möglich, die Offene Handelsgesellschaft ohne eine bestimmte Form zu gründen, im Sinne der Klarheit ist davon jedoch grundsätzlich abzuraten. Es sind eine Reihe von Formalitäten, wie zum Beispiel die Eintragung ins Handelsregister oder eine etwaige Gewerbeanmeldung, zu beachten. Werden Immobilien in die Gesellschaft eingebracht, so ist hierzu eine notarielle Beurkundung erforderlich. Als Notarin begleite ich Sie in der Gründungsphase sowie bei der Einbringung von Immobilien.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung wird auch Patiententestament genannt. Die Patientenverfügung oder das Patiententestament stellt kein Testament i. S. einer letztwilligen Verfügung dar. Die Patientenverfügung ist eine Maßnahme, um für den Fall der sog. Einwilligungs- oder Geschäftsunfähigkeit bestimmte ärztliche Maßnahmen einzuschränken oder auszuschließen. Mit der Patientenverfügung kann möglicherweise verhindert werden, dass der Patient zu einem wehrlosen Pflegefall wird. Die rechtliche Lage ist in Deutschland im Umbruch inbegriffen und es bedarf einer detaillierten Analyse, was von dem Mandanten gewollt ist. Zwischenzeitlich wurde in § 1901a BGB eine Regelung zur Patientenverfügung eingefügt. Danach handelt es sich um die schriftliche Verfügung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie versagt, vgl. § 1901a BGB.

Es empfiehlt sich, aus Beweisgründen eine derartige rechtliche Erklärung notariell beurkunden oder beglaubigen zu lassen.

Personengesellschaft

Die Personengesellschaft ist eine Verbindung mehrerer Personen zu einer Gesellschaft. Die Personengesellschaft ist abhängig und zugeschnitten auf die zusammengeschlossenen Gesellschafter. Die Gesellschafter unterliegen einer persönlichen Haftung für Schulden und sind in der Regel zur persönlichen Mitarbeit verpflichtet. Die häufigsten Personengesellschaften sind die GbR, die OHG und die KG sowie die GmbH & Co.KG als Mischform. Einzig die GbR wird nicht im Handelsregister eingetragen, die übrigen Personengesellschaften sind im Handelsregister einzutragen.

Räumungstitel

Der Räumungstitel ist das Urteil infolge einer erfolgreichen Räumungsklage oder die Urkunde infolge Räumungsvereinbarung. Die Räumungsklage ist eine Klage, die gerichtet ist auf die Räumung eines Grundstücks oder einer Wohnung. Ist der Prozess erfolgreich, steht am Ende der Räumungstitel, mit dem die Räumung der Wohnung bzw. des Grundstücks betrieben werden kann.
In Gewerberaummietverträgen wird häufig der Räumungstitel zugunsten des Vermieters für den Fall des Mietrückstandes des Mieters und der Kündigung des Mietvertrages durch notarielle Räumungsvereinbarung geschaffen. 

Satzungsänderung

Ein rechtlicher Zusammenschluss, wie zum Beispiel ein Verein oder eine Gesellschaft, gibt sich bei Gründung eine Art Verfassung, die Satzung genannt wird. Sie kann als Statut zum Bestehen dieses rechtlichen Zusammenschlusses angesehen werden. Im Laufe der Zeit müssen Satzungen an neue Rechtsverhältnisse und geänderte Gegebenheiten angepasst werden, was durch eine Satzungsänderung geschieht. Bei einer Satzungsänderung sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten. 

Scheidungsfolgenvereinbarung

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen sich die Ehepartner über die Folgen der Scheidung (Unterhalt, Hausrat, Zugewinn, Ehewohnung, gegebenenfalls Versorgungsausgleich). Diese vertragliche Regelung ermöglicht, bei Scheidung der Ehe eine einverständliche Scheidung durchzuführen. 

Schuldanerkenntnis

Das Schuldanerkenntnis ist die einseitige Erklärung eines Schuldners, mit der er die Forderung seines Gläubigers als bestehend anerkennt. Man unterscheidet deklaratorische Schuldanerkenntnisse und konstitutive Schuldanerkenntnisse. Die deklaratorischen Schuldanerkenntnisse bestätigen lediglich eine bereits bestehende Schuld, wohingegen das konstitutive Schuldanerkenntnis einen neuen abstrakten Anspruch hervorbringen kann. Das konstitutive Schuldanerkenntnis begründet einen neuen abstrakten Anspruch des Gläubigers. Das Schuldanerkenntnis kann auch in notarieller Form abgegeben werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Beweisschwierigkeiten von erhöhtem Beweiswert.
Mit einem notariellen Schuldanerkenntnis wird häufig einem kostenträchtigen Prozess bei aussichtsloser Rechtslage entgegengewirkt. Auch kann es die Basis für Ratenzahlungsvergleiche bilden.

Teilungserklärung

Gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes kann der Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück und dem darauf befindlichen Wohngebäude in Miteigentumsanteile aufteilen. Die verschiedenen Miteigentumsanteile sind mit Sondereigentum an die einzelnen Wohnungen verbunden. Gemäß § 1 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz kann an den Wohnungen das Wohnungseigentum begründet werden. Danach entsteht gem. § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Testament

Das Testament, auch Verfügung von Todes wegen genannt, ist eine vom Erblasser getroffene Regelung über seine Vermögensnachfolge. In der Regel bestimmt der Erblasser durch Testament den Erben. Im Gesetz ist eine gesetzliche Erbfolge vorgesehen, die der Erblasser durch das Testament und damit seinen eigenen Willen ersetzen kann. Das Testament räumt dem Erblasser das Recht ein, über sein Vermögen umfassend (bzw. im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, wie zum Beispiel der Sittenwidrigkeit und des Pflichtteilsrechts) zu bestimmen. Es ergibt sich eine Vielzahl von testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten.

Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge wird das Unternehmen von einer führenden Hand in die nächste übergeben. Dies kann zum Beispiel die Übergabe des väterlichen Betriebes auf den Sohn sein. Aber auch andere Formen der Übernahme sind denkbar. Beratungsbedarf besteht in allen Phasen der Unternehmensnachfolge, sowohl bei der Veräußerung als auch beim Erwerb.

VOB

Die VOB ist die sog. Verdingungsordnung für Bauleistungen. Sie kann zwischen demjenigen, der eine Werkleistung zu erbringen hat (Unternehmer) und seinem Auftraggeber (Besteller) in Abweichung zu den werkvertraglichen Vorschriften des BGB vereinbart werden. Die wesentlichen Unterschiede liegen in den Rechtsfolgen der Abnahme der Werkleistung, der Gewährleistung, der Prüfung der Rechnung und ihrer Fälligkeit. 

Vollstreckungstitel

Es gibt eine Vielzahl verschiedener Vollstreckungstitel. Hierzu zählen unter anderem auch gerichtliche Entscheidungen, hier ist insbesondere das Urteil zu nennen. Dazu gehören aber auch notarielle Urkunden, wenn diese für vollstreckbar erklärt werden. Durch einen notariellen Vollstreckungstitel können zwei Parteien einen Rechtsstreit vermeiden und Kosten sparen. Dafür ist natürlich Voraussetzung, dass sich die Parteien über den Inhalt des zu schaffenden Titels einig sind. Der Vollstreckungstitel beinhaltet u. a., wer gegen wen vollstrecken kann und was und wann vollstreckt werden kann.

Vorsorgevollmacht

Die (Alters-)Vorsorgevollmacht bevollmächtigt und betraut eine bestimmte Person, zum Beispiel einen Vertrauten, mit der Erledigung bestimmter Aufgaben. Dies ist in oder für Notsituationen empfehlenswert. In Fällen der fehlenden Vorsorgevollmacht wird anderenfalls ein gerichtlich bestellter Betreuer als Vertreter ernannt, der den Vollmachtgeber selbst nicht kennt und somit auch nicht den Willen des Vollmachtgebers vertreten kann. Mit der Vorsorgevollmacht kann ein naher Verwandter oder eine Vertrauensperson mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betraut werden. Somit kann sichergestellt werden, dass in seinem Sinne in einer Situation, in der der Vollmachtgeber nicht mehr Herr der Lage ist, zweckentsprechende Entscheidungen getroffen werden können. 

Zunehmend werden derartige Vollmachten aus Beweisgründen notariell erstellt. Die Vollmacht muss beurkundet werden, wenn sie zugleich das Recht zur Verfügung über Grundstücke des Vollmachtgebers beinhalten soll.

Vorstand

Der Vorstand ist ein Organ, welches eingesetzt wird, um die Geschäftsführung durchzuführen. Der Vorstand führt zum Beispiel die Geschäfte eines Vereins (e. V.), einer Aktiengesellschaft (AG) und einer Genossenschaft (Aufzählung nicht abschließend).

Werkvertrag

Vereinbaren die Parteien einen Werkvertrag, so verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Werkverträge begegnen uns im alltäglichen Leben häufig. So handelt es sich zum Beispiel bei der Verlegung von Parkett um einen Werkvertrag. Auch die Programmierung einer bestimmten Software kann einen Werkvertrag darstellen. Bereits das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in seinen §§ 631 f. BGB einen eigenen Abschnitt im Gesetz vor. 

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum ermöglicht Erwerbern, einen Teil des Hauses (Wohneinheit) sowie einen ideellen Teil an dem Grundstück zu erwerben. Das Wohnungseigentum fußt auf dem Gesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz). Wohnungseigentum wird begründet, indem auf der Grundlage einer behördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung der Eigentümer eines Grundstücks eine Teilungserklärung erstellt, mit der er bestimmte in sich abgeschlossene Einheiten zu Wohneigentum oder Teileigentum (nur für gewerbliche Nutzung) erklärt. 

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand zwischen Ehegatten. Die Zugewinngemeinschaft zeichnet aus, dass das bei Heirat vorhandene Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt bleibt und jeder Ehegatte nur für die von ihm herrührende Schuld haftet. Auch der von einem Ehegatten während der Ehezeit angehäufte Gewinn bleibt grundsätzlich in dessen Vermögen. Bei Ehescheidung oder anderer Beendigung der Ehe werden diese beiden Vermögensmassen gegenübergestellt, sodass derjenige, der wesentlich mehr Vermögen angehäuft hat, an den, der bedeutend weniger angehäuft hat, einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zu leisten hat.

Zusatzversicherung

Die Zusatzversicherung wird zusätzlich zu einer bereits bestehenden Versicherung (möglicherweise gesetzliche Versicherung) von dem Versicherungsnehmer mit einem Versicherer geschlossen. Dabei versichert sich der Versicherungsnehmer gegen ein bestimmtes, benanntes Risiko und zahlt dafür dem Versicherer in einem gewissen Turnus Prämien. 

*Die im Glossar genannten „Definitionen“ sind keine Definitionen im rechtsverbindlichen Sinne. Sie dienen lediglich als Erklärung zu den damit verbundenen Texten und sind keinesfalls vollständig.