Eheverträge / Schenkungen

030 - 89 09 54 30

Eheverträge / Schenkungen

Eheverträge unterliegen der Beurkundungspflicht. Zunächst wird ermittelt, welches Ziel die Parteien mit einem Ehevertrag erreichen wollen.

Hiernach sind mit den Parteien die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erörtern.

Zugewinngemeinschaft

Die Grundform einer Ehe ohne Ehevertrag ist die Zugewinngemeinschaft. Hier wird im Scheidungsfall ein Ausgleich des von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Zugewinns durchgeführt. Die Zugewinngemeinschaft hat auch erbrechtliche Auswirkungen im Erbfall dergestalt, dass per Gesetz dem Ehegatten neben seinem Viertel aufgrund der erbrechtlichen Regeln auch noch ein Viertel Erbteil aus einem fingierten Zugewinn zufällt. Der Ehegatte erbt also unter der Zugewinngemeinschaft gesetzlich die Hälfte neben den Kindern des verstorbenen Ehegatten oder neben dessen Eltern.

Schenkungsverträge

Oftmals wünschen Eltern, ihren Kindern schon zu Lebzeiten eine bedeutsame Zuwendung, sprich eine Schenkung, zukommen zu lassen. Der Hauptgrund ist das Ausschöpfen von Steuerfreibeträgen oder die Ausgestaltung von Pflegevereinbarungen zu Lebzeiten. Gesetzlich ist geregelt, dass jedes Schenkungsversprechen beurkundungsbedürftig ist.

Das gilt sowohl beispielsweise für das Schenkungsversprechen einer Geldleistung oder eines Gegenstandes als auch für die Schenkung von Immobilien.

Eltern wünschen bei Schenkungen aber gern die Absicherung durch einen Vorbehalt. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Immobilie handelt, die von den Eltern selbst bewohnt wird oder aber, wenn die Immobilie fremdvermietet ist und den Eltern ein finanzielles Auskommen auch weiterhin sichern soll.

Sofern die Eltern das Objekt selbst bewohnen, kann der Sicherungswunsch mit der Eintragung eines Wohnrechts im Grundbuch gesichert werden. Ist die Immobilie vermietet, kann zugunsten des Schenkers und zulasten des Beschenkten ein Nießbrauchsrecht bestellt werden. Damit erhält der Beschenkte zwar juristisch das Eigentum, der Schenker bleibt aber weiterhin der wirtschaftliche Nutzer.

Eine weitere Sicherungsmöglichkeit des Schenkers bietet die vertragliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts, und zwar unter bestimmten im Vertrag aufzunehmenden Gründen, zum Beispiel im Falles des Vorversterbens des Beschenkten, bei wirtschaftlicher Not des Schenkers, im Falle einer Scheidung des Beschenkten oder im Falle seines Vermögensverfalls.
Der Schenker soll dann die Möglichkeit haben, sich die Immobilie im Rahmen der Widerrufsgründe zurückzuholen. Die Absicherung dieser Widerrufsgründe und der Anspruch auf Rückübertragung kann sich der Schenker durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch sichern lassen.

Durch ein persönliches Gespräch wird der Notar den konkreten Willen der Parteien ermitteln und für dessen Berücksichtigung im Vertrag Sorge tragen. Wegen der steuerlichen Auswirkungen von Schenkungs- und Übertragungsverträgen wird dringend empfohlen, vorher den Rat eines Steuerberaters einzuholen.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch Vereinbarung einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft verändert werden. In diesem Fall werden einzelne Vermögensgüter, die im Ehevertrag aufzuführen sind, von der Berechnung eines Zugewinns herausgenommen. Im Grunde verbleibt es aber bei den gesetzlichen Regelungen, insbesondere bei den erbrechtlichen Regelungen.

Gütertrennung

Möglich ist auch die Vereinbarung der Gütertrennung. In diesem Fall wird bei Scheidung kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen, ohne dass etwas zwischen den Parteien auszugleichen wäre. Zugleich wird aber der Erbanteil des Ehegatten verkürzt.

Unterhaltsvereinbarungen

Neben den Regelungen zum Güterstand wünschen die Ehegatten aber häufig auch Regelungen zum Ehegattenunterhalt im Scheidungsfall. Trennungsunterhalt, also Unterhalt bis zur Rechtskraft einer Scheidung, kann durch einen Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden. Wohl aber unterliegt nachehelicher Unterhalt innerhalb bestimmter rechtlicher Grenzen der Dispositionsfreiheit der Eheleute. Besonderheiten gelten, wenn aus der Ehe Kinder hervorgehen und ein Ehegatte an der Ausübung seiner Berufstätigkeit gehindert oder beschränkt ist.

Hier ist der Wunsch der Parteien in einem Vorgespräch zu ermitteln.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe von den Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften. Im Scheidungsfall wird dieser vorbehaltlich einer ehevertraglich anderweitigen Vereinbarung von Amts wegen durchgeführt. Er wird von den Rententrägern in Entgeltpunkten errechnet. Im Falle, dass ein Ehegatte höhere Versorgungsanwartschaften während der Ehe erworben hat, wird dem anderen Ehegatten die Hälfte des Mehrwertes seinem Versicherungskonto in Entgeltpunkten zugeschrieben.

Der Versorgungsausgleich unterliegt ebenfalls innerhalb bestimmter Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Parteien. Auch sind die Eheleute frei, den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag gänzlich auszuschließen.

Das Familienheim in der Krise

In einer Situation der familiären Krise und anstehender Scheidung stellen sich für die Eheleute eine Vielzahl von Problemen, zu denen neben weiteren anderen auch die Regelung des Familienhauses gehört. In der Regel haben die Eheleute das Familienheim jeweils zur ideellen Hälfte gekauft und zumeist auch finanziert. Trennen sich die Eheleute, sind verschiedene Alternativen bezüglich des Familienheims denkbar.

 

  1. Die Eheleute finden einen Käufer und verkaufen gemeinsam das Haus/ das Grundstück / die Wohnung. Von dem Kaufpreis lösen sie zunächst die Bank ab und teilen sich den verbleibenden Kaufpreisrest. Das wäre die einfachste Lösung.
  2. Ein Ehepartner “kauft“ den Anteil des anderen und wird alleiniger Eigentümer. Sofern die Immobilie noch mit Grundschulden belastet ist und Finanzierungen laufen, müssen diese geregelt werden. Am einfachsten ist es, wenn ein Partner den Anteil des anderen und die Gesamtfinanzierung allein übernimmt und die Bank den weichenden Partner aus der Haftung entlässt. Üblicherweise verzichten Banken aber ungern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des weichenden Partners. Aus der Sicht der Bank sind beide Partner Gesamtschuldner, d.h. jeder der Eigentümer und Kreditnehmer haftet der Bank für den vollen Kredit. In diesem Fall kann ein Partner trotzdem den Anteil des anderen nebst der Rückzahlungsverpflichtung des Kredites übernehmen. Wenn die Bank keine Schuldhaftentlassung des weichenden Partners abgibt, kann der übernehmende Partner sich gegenüber dem weichenden verpflichten, diesen im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen. Zur Sicherung dieses Freistellungsversprechens können zugunsten des weichenden Partners Sicherungsmöglichkeiten in das Grundbuch eingebaut werden. Das kann eine Grundschuld oder eine Rückauflassungsvormerkung sein, die dem weichenden Partner für den Fall, dass er von der Bank trotz des Freistellungsversprechens des anderen in Anspruch genommen wird, einen Zugriff auf das Grundstück sichert. Hier ist die notarielle Gestaltung des Übertragungsvertrages gefragt.
  3. Können sich die Parteien überhaupt nicht einigen, bleibt die Teilungsversteigerung. Hierbei kann jeder der Eigentümer zum Zwecke der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft den Antrag auf Teilungsversteigerung beim Amtsgericht stellten. Aus dem Zuschlag werden erst die Banken abgelöst. Der Rest des Wertes aus dem Zuschlag wird unter Abzug der Kosten zwischen den Eigentümern entsprechend ihrer Anteile an der Immobilie verteilt.
  4. Natürlich steht es den Eheleuten frei, andere Möglichkeiten zu finden. So können beispielsweise beide Eheleute gemeinsam auch weiterhin Eigentümer bleiben, aber die Immobilie wird nur von einem Ehegatten bewohnt, der entweder eine Nutzungsentschädigung zahlt oder die Kreditverbindlichkeiten übernimmt. Hier ist die rechtliche Gestaltung gefragt.