Grundstücks- und Immobilienkaufverträge

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Grundstücks- und Immobilienkaufverträge

Die Kanzlei steht Käufern und Verkäufern zur Seite, die einen Grundstückskaufvertrag abzuschließen wünschen und von ihrem Vertragspartner einen Kaufvertragsentwurf erhalten. Oftmals stellen sich Unsicherheiten ein, die es vor Vertragsabschluss zu klären oder zu hinterfragen gilt. Hierbei ist es ratsam, die Bedeutung von tatsächlichen Mängeln oder rechtlichen Mängeln oder die Bedeutung von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten (Wegerechten), Vorkaufsrechten oder die Erteilung von Genehmigungen durch Behörden vorab zu klären, zum Beispiel auch die Teilbarkeit von Grundstücken. Auch mag es bei unbebauten Grundstücken erforderlich sein, zuvor die Anschlussfragen (Wasser, Abwasser, Strom) und die tatsächliche Bebaubarkeit des Grundstücks zu hinterfragen.

Die Kanzlei erstellt Ihnen die due diligence zum Erwerb kleinerer, aber auch komplexerer Immobilien. In Wohnungskaufverträgen oder beim Erwerb von ganzen Einheiten mehrerer Wohnungen im Paket können bestehende Gewerbe- oder Wohnungsmietverträge - insbesondere wegen etwaiger Mietrückstände, geleisteter Kautionen, anhängige Rechtsstreitigkeiten - vorab geprüft werden, die für die Entscheidungsfindung zum Kauf eines Objektes wichtig sind. Rücksprachen mit Hausverwaltungen können ebenfalls zur Klärung erforderlich werden.

Sofern das Kaufobjekt im Sanierungsgebiet oder einem Milieuschutzgebiet liegt oder grundbuchlich eingetragene Vorkaufsrechte bestehen, ist vor Erwerb die Reichweite und die Bedeutung dieser Rechte abzuklären. Auch mag es unter Umständen erforderlich sein, das wirksame Bestehen von Versicherungsverträgen zur Absicherung des Versicherungsschutzes zu hinterfragen. Bei Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum (letzteres betrifft Gewerbeeinheiten) kann die Abstimmung von etwaigen Wohngeldrückständen oder die Zahlung beschlossener Umlagen zu hinterfragen sein. Der Käufer einer Wohn- oder Teileigentumsimmobilie tritt mit dem Erwerb in die Teilungserklärung ein und erkennt diese und die bisher getroffenen Beschlüsse und den Verwaltervertrag als für sich verbindlich an. Sie erhalten auf Wunsch hierzu eine detaillierte anwaltliche Stellungnahme und Prüfung.

Für nicht gezahlte Grundsteuern steht der Käufer dem Finanzamt gegenüber in gesamtschuldnerischer Haftung neben dem Verkäufer ein. Deshalb mag es im Einzelfall auch erforderlich sein, etwaige Grundsteuerrückstände vorab zu klären, insbesondere wenn der Verkäufer in Zahlungsschwierigkeiten ist.

Die Kanzlei prüft und berät Sie in allen diesbezüglichen Angelegenheiten und vertritt Sie auch vor und während der Beurkundung anwaltlich.